Über 300 Mustervorlagen, aktuelle Fachinformationen & Judikatur
» Mehr Infos zum Portal Ehe- und Familienrecht
Schenkungsanrechnung gem § 785 ABGB - pflichtteilsberechtigte Personen iSd Abs 3
Wenn ein pflichtteilsberechtigter Geschenknehmer auf seinen Pflichtteil verzichtet hat und daher zum Zeitpunkt des Erbanfalls nicht mehr pflichtteilsberechtigt ist, schließt dieser Umstand die unbefristete Anrechnung grundsätzlich aus.
OGH: Gemäß § 785 Abs 1 ABGB sind unter anderem auf Verlangen eines pflichtteilsberechtigten Kindes bei der Berechnung des Nachlasses sowie Schenkungen des Erblassers in Anschlag zu bringen. Nach § 785 Abs 3 ABGB bleiben Schenkungen beispielsweise dann unberücksichtigt, wenn sie früher als zwei Jahre vor dem Tod des Erblassers an nicht pflichtteilsberechtigte Personen gemacht wurden.
Nach stRsp des OGH sind unter den pflichtteilsberechtigten Personen gem § 785 Abs 3 ABGB, die zur unbefristeten Schenkungsanrechnung verpflichtet sind, nur jene zu verstehen, die im konkreten Fall im Zeitpunkt des Erbanfalls tatsächlich pflichtteilsberechtigt sind und die im Schenkungszeitpunkt „abstrakt“ pflichtteilsberechtigt waren. Wenn daher ein pflichtteilsberechtigter Geschenknehmer auf seinen Pflichtteil verzichtet hat und daher zum Zeitpunkt des Erbanfalls nicht mehr pflichtteilsberechtigt ist, schließt dies die unbefristete Anrechnung grundsätzlich aus, außer der Verzicht kann als rechtsmissbräuchlich angesehen werden.
Es besteht auch nach Ansicht des erkennenden Senats kein Anlass für ein Ablegen dieser Rechtsansicht. Der OGH hat sich in den Vorentscheidungen bereits ausführlich mit den unterschiedlichen Lehrmeinungen zur Frage, wer als pflichtteilsberechtigte Person iSd § 785 Abs 3 ABGB anzusehen sei, auseinandergesetzt, sodass hiezu in weiterer Folge nicht mehr Stellung bezogen werden muss.
(OGH 04.10.2011, 10 Ob 86/11m)