Dokument-ID: 366162

WEKA (aga) | News | 28.02.2012

Unterhalt bei Verlust des Arbeitsplatzes des Kindes

Ein Verschulden des „Kindes" am Verlust des Arbeitsplatzes allein hindert grundsätzlich nicht das Wiederaufleben der Unterhaltspflicht der Eltern.

Eltern haben zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren Kräften anteilig beizutragen. Der Anspruch auf Unterhalt mindert sich insoweit, als das Kind eigene Einkünfte hat oder unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse selbsterhaltungsfähig ist.

Selbsterhaltungsfähig

Als Selbsterhaltungsfähig gilt ein „Kind“, wenn es die zur Deckung seines Unterhalts erforderlichen Mittel selbst erwirbt oder aufgrund zumutbarer Beschäftigung zu erwerben imstande ist. Fällt die vom „Kind“ erlangte Selbsterhaltungsfähigkeit weg, (zB längerfristige Unmöglichkeit der Berufsausübung wegen Krankheit, unverschuldete Arbeitslosigkeit oder ähnliche Gründe bei gleichzeitigem Fehlen ausreichender sozialer Absicherung, gerechtfertigter beruflicher Weiterbildung), kann es (altersunabhängig) zum Wiederaufleben der elterlichen Unterhaltspflicht kommen.

Verneinung der elterlichen Unterhaltspflicht

Ein Wiederaufleben der Unterhaltspflicht der Eltern ist aber dann zu verneinen, wenn das „Kind“ aufgrund unterlassener rechtzeitiger Krankmeldung und dadurch bedingten Verlusts des Arbeitsplatzes nicht nur einen Entgeltausfall erlitt, sondern es sich auch weitergehender Konsequenzen bewusst sein musste und dies den Schluss auf Arbeitsunwilligkeit rechtfertigt.

Verlust des Arbeitsplatzes

Verliert ein „Kind“ seinen Arbeitsplatz, kommt es darauf an, ob es sich zielstrebig bemüht, einen neuen Arbeitsplatz zu finden, oder ob es passiv bleibt, obwohl ihm entsprechende Bemühungen möglich wären. Ein Wiederaufleben der Unterhaltspflicht ist daher grundsätzlich nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil das „Kind“ den Arbeitsplatzverlust verschuldet hat (4 Ob 13/01t).

Die Unterhaltspflicht der Eltern besteht auch in jenen Fällen weiter, in denen der Unterhaltsberechtigte durch von ihm selbst zu vertretende Aktionen krank und außerstande gesetzt wurde, eine Berufsausbildung in angemessener Zeit abzuschließen oder einem Erwerb nachzugehen, außer es wäre ihm zu unterstellen, dass er diese Handlungen eben deshalb setzte, um weiterhin Unterhaltszahlungen zu erhalten (7 Ob 577/94).

Im Allgemeinen kann aber ein Verschulden des „Kindes“ am Scheitern einer angemessenen Berufsausbildung zur Folge haben, dass sich dieses „Kind“ wie ein Selbsterhaltungsfähiger behandeln lassen muss. Wenn der Wegfall des Eigeneinkommens des „Kindes“ seine primäre Ursache in der von ihm verschuldeten Entlassung hat, könnte fraglich sein, ob dies allein schon ein Wiederaufleben der Geldunterhaltspflicht des Vaters hindert oder ob eine allenfalls am Beginn des Berufslebens gesetzte Verfehlung noch nicht die Rechtsfolge einer bleibenden, nur hypothetischen Selbsterhaltungsfähigkeit auslöst (6 Ob 11/99g).

Einem kranken und deshalb nur beschränkt oder gar nicht erwerbsfähigen „Kind“ obliegt es beispielsweise, sich einer nach Erfolgsaussichten, Gefährlichkeit und Kostendeckung zumutbaren Behandlung nicht vorsätzlich zu entziehen, sollte sein Unterhaltsbegehren nicht als Rechtsmissbrauch zu werten sein (6 Ob 652/90).