Dokument-ID: 865118

WEKA (aga) | News | 05.08.2016

Vorwegvereinbarung - Aufteilung der ehelichen Ersparnisse

Der Außerstreitrichter ist befugt im Aufteilungsverfahren von einer zulässigen Vorwegvereinbarung betreffend der Aufteilung der ehelichen Ersparnisse abzuweichen.

Solche Vereinbarungen können nunmehr nur noch im Außerstreitverfahren durchgesetzt werden und nicht mehr am streitigen Rechtsweg. Ein Vorbingen der Unbilligkeit oder Unwirksamkeit der Vereinbarung nach allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen ist daher unerheblich.

Ein, in Form eines unbefristeten Kaufanbots eingeräumtes Recht des einen Ehegatten, das im Eigentum des anderen Ehegatten stehende Ehevermögen zu einem bestimmten Preis zu erwerben, ist als Vorwegvereinbarung zu qualifizieren.

Die Absicht, bestimmtes eheliches Vermögen in der Zukunft dem Unternehmen eines Eheteils zu widmen, reicht nicht aus, um dieses von der Aufteilung auszunehmen. Somit wird eheliches Vermögen auch dann von der Aufteilungsmasse erfasst, wenn ein Eheteil das Recht hat, es durch Annahmeerklärung für sein Unternehmen zu übernehmen (OGH 18.11.2015, 3 Ob 168/15z).