Dokument-ID: 494115

WEKA (aga) | News | 29.11.2012

Wachkoma als Scheidungsgrund

Ein Ehegatte kann nach § 51 EheG die Scheidung beantragen, wenn die Geisteskrankheit seines Partners ein Stadium erreicht hat, welches die geistige Gemeinschaft zwischen den Ehegatten aufhebt.

Nach § 51 EheG kann ein Ehegatte die Scheidung begehren, wenn der andere geisteskrank ist, und die Krankheit einen solchen Grad erreicht hat, dass die geistige Gemeinschaft zwischen den Ehegatten aufgehoben ist, und eine Wiederherstellung dieser Gemeinschaft nicht erwartet werden kann.

Nach dem jüngsten Judikat des OGH erfüllt ein Wachkoma diesen Scheidungsgrund (OGH 11.10.2012, 1 Ob 132/12m).

Hintergrundinformationen

Tatbestand dieses Scheidungsgrundes ist die unheilbare Aufhebung der geistigen Gemeinschaft zwischen den Ehegatten durch eine „Geisteskrankheit“ des Beklagten.

Geistige Gemeinschaft ist nicht die Gesamtheit der ehelichen Lebensgemeinschaft, sondern sie beschränkt sich auf die Fähigkeit, mit dem Ehepartner und der Familie geistig und psychisch zu kommunizieren.

Das ist der Fall, wenn der erkrankte Ehepartner noch fähig und willens ist, am Lebens- und Gedankenkreis des anderen teilzunehmen, Vorgänge in der Familie zu erfassen, seelisch darauf zu reagieren und in der Lage ist, dieser Anteilnahme aktiv Ausdruck zu verleihen.