Über 300 Mustervorlagen, aktuelle Fachinformationen & Judikatur
» Mehr Infos zum Portal Ehe- und Familienrecht
Themen
- Lebensgemeinschaft
- Verlöbnis
- Ehe
- Streitige Scheidung
- Einvernehmliche Scheidung
- Gewalt in der Familie
- Mediation
- Kindschaftsrecht
- Eingetragene Partnerschaft
- Erwachsenenschutzrecht
- Aufteilungsverfahren
- Ehegüterrecht
- Unterhaltsrecht
- Internationales Ehe- und Familienrecht
Gratis zur Ansicht
-
Demo-Dokumente
Kategorien
-
Vorschriften
-
Judikatur
-
Muster
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 195.
idF BGBl. I Nr. 59/2017 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2018
(1) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn folgende Personen der Annahme zustimmen:
- die Eltern des minderjährigen Wahlkindes;
- der Ehegatte oder der eingetragene Partner des Annehmenden;
- der Ehegatte oder der eingetragene Partner des Wahlkindes;
- das nicht entscheidungsfähige volljährige Wahlkind;
- der gesetzliche Vertreter des minderjährigen Wahlkindes.
(2) Das Zustimmungsrecht nach Abs. 1 entfällt, wenn die zustimmungsberechtigte Person als gesetzlicher Vertreter des Wahlkindes den Annahmevertrag geschlossen hat, wenn eine der in Abs. 1 Z 1 bis 4 genannten Personen zu einer Äußerung nicht nur vorübergehend unfähig ist oder wenn der Aufenthalt einer der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Personen seit mindestens sechs Monaten unbekannt ist.
(3) Das Gericht hat die verweigerte Zustimmung einer der in Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 genannten Personen auf Antrag eines Vertragsteiles zu ersetzen, wenn keine gerechtfertigten Gründe für die Weigerung vorliegen.
(BGBl. I Nr. 59/2017)