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Dokument-ID: 074468
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 394.
idF BGBl. I Nr. 104/2002 | Datum des Inkrafttretens 01.02.2003
Ein Anspruch auf Finderlohn besteht nicht, wenn
- die Sache von einer Person im Rahmen ihrer privat- oder öffentlich-rechtlichen, die Rettung der Sache umfassenden Pflicht gefunden worden ist oder
- der Finder die in den §§ 390 und 391 enthaltenen Anordnungen schuldhaft verletzt hat oder
- die vergessene Sache auch sonst ohne deren Gefährdung wiedererlangt worden wäre.