Dokument-ID: 165044

Vorschrift

Anfechtungsordnung (AnfO)

Inhaltsverzeichnis

§ 15. Ansprüche des Anfechtungsgegners.

idF RGBl. Nr. 337/1914 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1915

Wegen Erstattung einer Gegenleistung oder wegen einer infolge der Anfechtung wieder auflebenden Forderung kann sich der Anfechtungsgegner nur an den Schuldner halten.