Dokument-ID: 187090

Vorschrift

Ehegesetz (EheG)

Inhaltsverzeichnis

§ 84.

idF BGBl. Nr. 280/1978 | Datum des Inkrafttretens 01.07.1978

Die Aufteilung soll so vorgenommen werden, daß sich die Lebensbereiche der geschiedenen Ehegatten künftig möglichst wenig berühren.