Dokument-ID: 221475

Vorschrift

Eingetragene Partnerschaft-Gesetz (EPG)

Inhaltsverzeichnis

§ 32.

idF BGBl. I Nr. 135/2009 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2010

Bei der Aufteilung der Ersparnisse kann das Gericht die Übertragung von Vermögenswerten, gleich welcher Art, von einem auf den anderen eingetragenen Partner und die Begründung eines schuldrechtlichen Benützungsrechts an einer Wohnung zugunsten eines eingetragenen Partners anordnen.