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Dokument-ID: 130342
Abschnitt IIb
Vorschrift
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG)
Abschnitt IIb
Mutter-Kind-Paß-Bonus
§ 38d.
idF BGBl. I Nr. 68/2001 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2002
(1) Aus Anlaß der Vollendung des ersten Lebensjahres eines Kindes wird ein Mutter-Kind-Paß-Bonus gewährt.
(2) Der Mutter-Kind-Paß-Bonus beträgt für jedes Kind 145,4 Euro. Der Mutter-Kind-Paß-Bonus wird gewährt, wenn die Mutter während der Schwangerschaft und das Kind bestimmten ärztlichen Untersuchungen nach der im § 39e Abs. 1 genannten Verordnung unterzogen wurden.