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Vorschrift
Grunderwerbsteuergesetz 1987 (GrEStG 1987)
§ 9. Steuerschuldner
idF BGBl. I Nr. 110/2023 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2024
Steuerschuldner sind
1. | beim Erwerb kraft Gesetzes der bisherige Eigentümer und Erwerber, bei Erwerben von Todes wegen und bei Schenkungen auf den Todesfall der Erwerber, |
2. | beim Enteignungsverfahren und beim Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren der Erwerber, |
2a. | bei Erwerben gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 jene Person, die das Kaufanbot annimmt und jene Person, die das Kaufanbot unmittelbar an diese Person übertragen hat, |
3. |
|
4. | bei allen übrigen Erwerbsvorgängen die am Erwerbsvorgang beteiligten Personen. |
(BGBl. I Nr. 110/2023)