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Dokument-ID: 165008
Vorschrift
Grunderwerbsteuergesetz 1987 (GrEStG 1987)
§ 9. Steuerschuldner
idF BGBl. I Nr. 118/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2016
Steuerschuldner sind
- beim Erwerb kraft Gesetzes der bisherige Eigentümer und Erwerber, bei Erwerben von Todes wegen und bei Schenkungen auf den Todesfall der Erwerber,
- beim Enteignungsverfahren und beim Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren der Erwerber,
- bei der Änderung des Gesellschafterbestandes einer Personengesellschaft die Personengesellschaft,
- bei der Vereinigung von mindestens 95 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen oder einer Gesellschaft in der Hand des Erwerbers, derjenige in dessen Hand die Anteile vereinigt werden,
- bei der Vereinigung von mindestens 95 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen oder einer Gesellschaft in der Hand einer Unternehmensgruppe, die am Erwerbsvorgang Beteiligten. (BGBl. I Nr. 118/2015)
- bei allen übrigen Erwerbsvorgängen die am Erwerbsvorgang beteiligten Personen.