Dokument-ID: 217954

Vorschrift

Jugendwohlfahrtsgesetz (JWG)

Inhaltsverzeichnis

§ 13. Entgelt

idF BGBl. Nr. 161/1989 | Datum des Inkrafttretens 01.07.1989

Die Landesgesetzgebung bestimmt, ob und welche Entgelte für soziale Dienste zu entrichten sind. Dabei sind Art und Umfang der Dienste sowie die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse derjenigen angemessen zu berücksichtigen, die diese Dienste in Anspruch nehmen.