Dokument-ID: 217959

Vorschrift

Jugendwohlfahrtsgesetz (JWG)

Inhaltsverzeichnis

§ 17.

idF BGBl. Nr. 161/1989 | Datum des Inkrafttretens 01.07.1989

(1) Keiner Bewilligung bedarf die Übernahme eines Pflegekindes

  1. für vorübergehende Dauer oder einen Teil des Tages, wenn Pflege und Erziehung nicht gewerbsmäßig und nicht regelmäßig gewährt werden,
  2. im Fall der Unterbringung bei einem Lehrberechtigten,
  3. wenn der Jugendwohlfahrtsträger auf Grund seines Erziehungsrechts das Pflegeverhältnis begründet hat,
  4. wenn das Gericht den Pflegeeltern das Erziehungsrecht übertragen hat.

(2) Die Landesgesetzgebung darf weitere Ausnahmen von der Bewilligungspflicht bestimmen.