Dokument-ID: 217972

Vorschrift

Jugendwohlfahrtsgesetz (JWG)

Inhaltsverzeichnis

5. Abschnitt
Hilfen zur Erziehung

§ 26. Arten der Hilfen

idF BGBl. Nr. 161/1989 | Datum des Inkrafttretens 01.07.1989

Hilfen zur Erziehung sind im Einzelfall als Unterstützung der Erziehung oder als volle Erziehung, als freiwillige Erziehungshilfe oder als Erziehungshilfe gegen den Willen der Erziehungsberechtigten zu gewähren. Es ist jeweils die gelindeste, noch zum Ziel führende, Maßnahme zu treffen.