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Dokument-ID: 144326
Vorschrift
Jurisdiktionsnorm (JN)
§ 2. Instanzenverhältnis der Gerichte.
idF BGBl. Nr. 91/1993 | Datum des Inkrafttretens 01.03.1993
(1) In erster Instanz sind zur Ausübung dieser Gerichtsbarkeit die Bezirksgerichte, die Landesgerichte und die Handelsgerichte berufen.
(2) Besondere Bezirksgerichte für Handelssachen werden zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen an allen Orten errichtet, in welchen ein selbständiges Handelsgericht besteht. Durch Verordnung können auch an anderen Orten solche Bezirksgerichte für Handelssachen errichtet werden.