Dokument-ID: 147135

Vorschrift

Strafgesetzbuch (StGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 183. Fahrlässige Gefährdung des Tier- oder Pflanzenbestandes

idF BGBl. Nr. 60/1974 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1975

Wer eine der im § 182 mit Strafe bedrohten Handlungen fahrlässig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.