Dokument-ID: 899840

Vorschrift

Zivilprozessordnung (ZPO)

Inhaltsverzeichnis

Artikel VIII
Schluß- und Übergangsbestimmungen

idF BGBl. Nr. 569/1973 | Datum des Inkrafttretens 01.12.1973

(Anm.: zu § 66 ZPO, RGBl. Nr. 113/1895)

§ 2. Benötigt eine Partei zur Erlangung der Verfahrenshilfe oder einer ihr entsprechenden Begünstigung im Ausland ein behördliches Zeugnis über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse, so hat der Bürgermeister des Ortes, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt, in Ermangelung eines solchen ihren Aufenthalt hat, ein Zeugnis über die im § 66 Abs. 1 ZPO in der Fassung des Art. II dieses Bundesgesetzes angeführten Tatsachen auszustellen.