Dokument-ID: 190582

Vorschrift

Zivilprozessordnung (ZPO)

Inhaltsverzeichnis

§ 206. Ausfertigungen auf Verlangen
(nichtamtliche Überschrift)

idF BGBl. I Nr. 76/2002 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2003

Den Parteien sind auf ihr Verlangen und auf ihre Kosten Ausfertigungen des Vergleichsprotokolles oder des den Vergleich enthaltenden Verhandlungsprotokolles zu ertheilen.