Dokument-ID: 190472

Vorschrift

Zivilprozessordnung (ZPO)

Inhaltsverzeichnis

Zweiter Titel
Zustellungen

§ 87. Zustellung
(nichtamtliche Überschrift)

idF BGBl. I Nr. 111/2010 | Datum des Inkrafttretens 01.05.2011

(1) Soweit dieses Gesetz nicht anderes vorsieht, ist von Amts wegen nach den §§ 89a ff des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217/1896, in der jeweils geltenden Fassung, sonst nach dem Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, in der jeweils geltenden Fassung zuzustellen.
(BGBl. I Nr. 111/2010)

(2) Gegen Anordnungen nach diesem Titel ist kein abgesondertes Rechtsmittel zulässig.

(3) Solche Anordnungen kommen im Verfahren vor einem Senat dem Vorsitzenden zu.