Dokument-ID: 190996

Vorschrift

Zivilprozessordnung (ZPO)

Inhaltsverzeichnis

§ 596. Verfahrenssprache

idF BGBl. I Nr. 7/2006 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2006

Die Parteien können die Sprache oder die Sprachen, die im Schiedsverfahren zu verwenden sind, vereinbaren. Fehlt eine solche Vereinbarung, so bestimmt hierüber das Schiedsgericht.