Dokument-ID: 190982

Vorschrift

Zivilprozessordnung (ZPO)

Inhaltsverzeichnis

§ 585. Schiedsvereinbarung und einstweilige gerichtliche Maßnahmen

idF BGBl. I Nr. 7/2006 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2006

Eine Schiedsvereinbarung schließt nicht aus, dass eine Partei vor oder während des Schiedsverfahrens bei einem Gericht eine vorläufige oder sichernde Maßnahme beantragt und dass das Gericht eine solche Maßnahme anordnet.