Dokument-ID: 190952

Vorschrift

Zivilprozessordnung (ZPO)

Inhaltsverzeichnis

§ 557. Einwendung gegen einen Zahlungsauftrag
(nichtamtliche Überschrift)

idF BGBl. I Nr. 30/2009 | Datum des Inkrafttretens 01.04.2009

(1) Gegen die Erlassung des Zahlungsauftrags ist ein Rechtsmittel nicht zulässig, doch kann die im Zahlungsauftrag enthaltene Entscheidung über die Kosten mittels Rekurs angefochten werden.

(2) Die Einwendungen gegen den Zahlungsauftrag sind innerhalb der im Zahlungsauftrag bezeichneten Frist bei dem Gericht anzubringen, welches den Auftrag erlassen hat. Verspätet angebrachte Einwendungen sind ohne Verhandlung zurückzuweisen.

(3) Über rechtzeitig erhobene Einwendungen ist ohne neuerlichen Antrag der klagenden Partei auf tunlichst kurze Zeit eine vorbereitende Tagsatzung anzuberaumen.

(4) Die Klage kann ohne Zustimmung der beklagten Partei nur bis zur Erhebung der Einwendungen gegen den Zahlungsauftrag, wenn aber die klagende Partei zugleich auf den Anspruch verzichtet, noch bis zum Schluss der mündlichen Streitverhandlung zurückgenommen werden (§ 237).

(5) Auf die Zurücknahme der Einwendungen finden die Vorschriften über die Zurücknahme der Berufung (§ 484) entsprechende Anwendung.

(6) Bleibt eine der Parteien nach rechtzeitig erhobenen Einwendungen von einer Tagsatzung aus, bevor sie sich durch mündliches Vorbringen zur Hauptsache in den Streit eingelassen hat, so ist auf Antrag der erschienenen Partei ein Versäumungsurteil nach § 396 zu fällen.

(BGBl. I Nr. 30/2009)