Dokument-ID: 190875

Vorschrift

Zivilprozessordnung (ZPO)

Inhaltsverzeichnis

§ 490. Exekution eines nichtangefochtenen Urteils
(nichtamtliche Überschrift)

idF RGBl. Nr. 113/1895 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901

Das Berufungsgericht hat auf Antrag noch vor Entscheidung über die Berufung durch Beschluss auszusprechen, inwieweit das Urtheil der unteren Instanz als nicht angefochten zur Execution geeignet ist. Gegen diesen Beschluss ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.