Dokument-ID: 190753

Vorschrift

Zivilprozessordnung (ZPO)

Inhaltsverzeichnis

Siebenter Titel
Beweis durch Vernehmung der Parteien

§ 371. Beweis durch Parteienvernehmung
(nichtamtliche Überschrift)

idF BGBl. I Nr. 52/2009 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2010

Der Beweis über streitige, für die Entscheidung erhebliche Tatsachen kann auch durch die Vernehmung der Parteien geführt werden; die Anordnung dieser Beweisführung kann auf Antrag oder von Amts wegen erfolgen

(BGBl. I Nr. 52/2009)