Dokument-ID: 190778

Vorschrift

Zivilprozessordnung (ZPO)

Inhaltsverzeichnis

§ 393a. Zwischenurteil zur Verjährung

idF BGBl. I Nr. 111/2010 | Datum des Inkrafttretens 01.05.2011

Wenn in einem Rechtsstreit der Einwand der Verjährung des geltend gemachten Anspruchs erhoben wird, kann das Gericht von Amts wegen oder auf Antrag über diesen Einwand gesondert mit Urteil entscheiden, soweit die Klage nicht aus diesem Grund abzuweisen ist. § 393 Abs. 3 erster und zweiter Satz sind sinngemäß anzuwenden

(BGBl. I Nr. 111/2010)