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Dokument-ID: 475406

Susanna Perl-Lippitsch | Praxiswissen | Fachbeitrag

Unterhaltsvorschüsse

Vorschüsse nach § 4 Z 5 UVG

Vorschüsse nach § 4 Z 5 UVG sind zu gewähren, wenn der Unterhaltsschuldner den vorläufigen Unterhalt nach § 382a EO nicht rechtzeitig voll erbringt. Vorläufiger Unterhalt gem § 382a Abs 1 EO kann gem § 382a Abs 2 EO „höchstens bis zum Grundbetrag der Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz bewilligt werden“.

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