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Dokument-ID: 217990

Vorschrift

Jugendwohlfahrtsgesetz (JWG)

Inhaltsverzeichnis

§ 41. Befugnis zur Beurkundung und Beglaubigung

idF BGBl. I Nr. 112/2003 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2005

(1) Erklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft sowie damit im Zusammenhang stehende Erklärungen hat jeder Jugendwohlfahrtsträger zu beurkunden und zu beglaubigen.

(2) Der Jugendwohlfahrtsträger hat Ausfertigungen der von ihm beurkundeten Erklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft zu einem unehelichen Kind sowie damit im Zusammenhang stehender Erklärungen und der ihm dafür übergebenen beglaubigten Erklärungen der zuständigen Personenstandsbehörde, gegebenenfalls auch dem zuständigen Jugendwohlfahrtsträger zu übermitteln.

(3) Erklärungen über die Zustimmung zur Annahme an Kindes statt eines minderjährigen Kindes und damit im Zusammenhang stehende Erklärungen hat jeder Jugendwohlfahrtsträger zu beurkunden und zu beglaubigen. Hat der Jugendwohlfahrtsträger eine solche Zustimmung beurkundet, so hat er auch ihren Widerruf zu beurkunden. Auf Ersuchen des zuständigen Jugendwohlfahrtsträgers oder des Gerichtes ist diesen eine beglaubigte Abschrift der Erklärungen zu übermitteln.