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Durchsetzung der Informationspflicht eines Verwalters gegenüber den Wohnungseigentümern iSd § 20 WEG 2002
Die einstweilige Verfügung darf nur auf die Sicherung des im Hauptprozess angestrebten Rechtsschutzes ausgerichtet sein.
Geschäftszahl
28.08.2013; 5 Ob 41/13k
Norm
§§ 20, 52 Abs 1 Z 6 WEG 2002
Leitsatz
Quintessenz:
Eine einstweilige Verfügung muss sich immer im Rahmen des Hauptanspruchs halten.
OGH: Die einstweilige Verfügung darf nur auf die Sicherung des im Hauptprozess angestrebten Rechtsschutzes ausgerichtet sein. Aus diesem Grund muss der zu sichernde Anspruch im Rahmen mit dem Klagsanspruch bzw dem im Hauptverfahren angestrebten Rechtsschutz identisch sein.
In casu richtet sich das Begehren der Antragsteller nach § 52 Abs 1 Z 6 WEG 2002 auf die Durchsetzung der Informationspflicht eines Verwalters gegenüber den Wohnungseigentümern iSd § 20 WEG 2002.
Der Verwalter soll durch Sachbeschluss verpflichtet werden, schriftliche Erklärungen zu einzelnen Punkten betreffend beabsichtigte Erhaltungsmaßnahmen abzugeben sowie bestimmte Unterlagen über durchzuführende Erhaltungsarbeiten und deren Finanzierung vorzulegen.
Allerdings richtet sich der Inhalt der beantragten einstweiligen Verfügung auf Unterlassung der Durchführung von Sanierungsmaßnahmen solange, bis der Verwalter die im Hauptbegehren geltend gemachten Ansprüche erfüllt hat. Sohin fehlt es an der oben dargestellten erforderlichen Identität des Rechtsschutzziels im Hauptverfahren und im Verfahren über die einstweilige Verfügung.
In casu stellt sich die Rechtsfrage nicht, ob Ansprüche, die im Verfahren nach § 52 WEG 2002 durchzusetzen sind, auch durch einstweilige Verfügung gesichert werden können, zumal die Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung ohnedies nicht infrage kommt. Das hatte zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses zu führen.
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