Dokument-ID: 847097

WEKA (ffa) | News | 29.07.2016

Genehmigungspflicht von schlichtem Miteigentumserwerb durch Personen ohne österreichische Staatsbürgerschaft

Die behördliche Genehmigungspflicht von Eigentumserwerb entfällt für Personen ohne österr. Staatsbürgerschaft bei einer Eigentümerpartnerschaft oder bei gemeinschaftlichem Erwerb im Rahmen einer Ehe/EP mit Personen mit österr. Staatsbürgerschaft.

Geschäftszahl

OGH 18.05.2016, 5 Ob 232/15a

Norm

§§ 5 Abs 3, 13 Abs 2, 40 Abs 2 WEG 2002, § 3 WrAuslGEG

Leitsatz

Quintessenz:

Die behördliche Genehmigungspflicht von Eigentumserwerb entfällt für Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen im Falle einer Eigentümerpartnerschaft oder bei gemeinschaftlichem Erwerb im Rahmen einer Ehe/eingetragenen Partnerschaft mit Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen. Schlichtes Miteigentum kann nur mit behördlicher Genehmigung erworben werden, wenn sie nicht mit dem Ehepartner/eingetragenen Partner erworben wird.

OGH: Personen, welche die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, benötigen zum Eigentumserwerb an bebauten oder unbebauten Grundstücken eine behördliche Genehmigung. Dies gilt nicht im Falle des gemeinsamen Eigentumserwerbs mit einer Person, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt.

Seit der Novelle des WrAuslGEG (LGBl Nr 39/2003) wird hierbei auch die, durch das WEG 2002 eingeführte Eigentümerpartnerschaft einbezogen (§ 3 Z 1 WrAuslGEG). Ziel war dabei, dass für die genehmigungslose gemeinsame Begründung von Wohnungseigentum nicht mehr eine Ehe oder eingetragene Partnerschaft bestehen muss.

Voraussetzung der Eigentümerpartnerschaft ist, dass jeder Partner Eigentümer je eines halben Mindestanteils ist. Schlichtes Miteigentum auf der anderen Seite begründet keinen Ausnahmetatbestand zur behördlichen Genehmigung, wenn nicht ein Erwerb von Ehepartnern oder eingetragenen Partnern vorliegt. Dem kann auch nicht der Gesetzeswortlaut entgegengehalten werden, wonach die Genehmigungspflicht bei Rechtsgeschäften, die „auf den Erwerb von Objekten, an denen Wohnungseigentum begründet werden kann“ gerichtet sind,entfällt. Den Gesetzesmaterialien dazu lässt sich nämlich entnehmen, dass der Gesetzgeber damit bloß den Umfang des Ausnahmetatbestands verdeutlichen, ihn aber nicht auf Erwerbsvorgänge erstrecken wollte, die nur die Voraussetzung für späteren Eigentumserwerb schaffen.

Der schlichte Eigentumserwerb der Antragstellerin, welche nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, war somit vom Grundbuchsgericht zu versagen, da sie hierzu keine behördliche Genehmigung hatte.

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