Dokument-ID: 1023005

Eva-Maria Hintringer | News | 09.04.2019

Kündigungsgrund wegen unleidlichen Verhaltens bei Lärmbelästigung durch ein Pub in einem Ausgehviertel?

Belästigungen, die von einem im Bestandobjekt geführten Unternehmen ausgehen – in casu Pub in einem Ausgehviertel –, die mit dem Betrieb dieses Gewerbes notwendig und üblicherweise verbunden sind und bei Vermietung zu erwarten waren, sind zu dulden.

Geschäftszahl

OGH 22.01.2019, 10 Ob 7/19f

Norm

§ 30 Abs 2 Z 3 2. Fall MRG

Leitsatz

Quintessenz:

Belästigungen, die von einem im Bestandobjekt geführten Unternehmen ausgehen – in casu Pub in einem Ausgehviertel –, die mit dem Betrieb dieses Gewerbes notwendig und üblicherweise verbunden sind und die bei der Vermietung zu erwarten waren, sind von Vermieter und Mieter zu dulden. Lediglich dann, wenn die Belästigungen das übliche und unvermeidliche Ausmaß überschreiten, liegt der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 3 zweiter Fall MRG vor.

OGH: Gehen von einem im Bestandobjekt mit Zustimmung des Vermieters geführten Unternehmen Belästigungen aus, die mit dem Betrieb dieses Gewerbes notwendig und üblicherweise verbunden sind und mit denen bei der Vermietung zu rechnen war, müssen diese nach der Rechtsprechung des OGH von Vermieter und Mieter akzeptiert werden. Der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 3 zweiter Fall MRG liegt nach stRsp nur dann vor, wenn die Belästigungen das bei Betrieben dieser Art übliche und unvermeidliche Ausmaß überschreiten, wobei für die Beurteilung auf die im Haus und dessen Umgebung üblichen Verhältnisse abzustellen ist.

Für die Berechtigung der Aufkündigung muss der Tatbestand zum Zeitpunkt der Aufkündigung erfüllt gewesen sein. Dass der Mieter sein Verhalten nach Zustellung der Aufkündigung gebessert hat, kann nach stRsp im Einzelfall in die Beurteilung des Gesamtverhaltens des Mieters einfließen.

Im Anlassfall bemühte sich der Betreiber des im Bestandobjekt geführten Pubs – auch bereits vor der Aufkündigung – die von Mietern monierten Beeinträchtigungen zu beseitigen bzw auf ein erträgliches Maß zu reduzieren. Er stellte besonders laute Veranstaltungen ein, ließ eine Schallschutzdecke einbauen, verhielt Kunden zu ruhigem Verhalten und ließ nach Kritik rasch ein Fenster verriegeln, aus dem Küchengerüche in den Hof gedrungen waren. Das Lokal befindet sich in einem Trend- und Ausgehviertel mit mehreren Nachtlokalen in unmittelbarer Nähe. Dass im Anlassfall das Vorliegen des Kündigungsgrunds des § 30 Abs 2 Z 3 zweiter Fall MRG verneint wurde, hält sich somit im Rahmen der einschlägigen Rechtsprechung.