Dokument-ID: 784292

WEKA (mpe) | News | 16.09.2015

Zur Negatorienklage nach § 523 ABGB gegen Miteigentümer iZm einem Kfz-Abstellplatz

Eine (konkludente) Einräumung von Mitbenutzungsrechten steht der Erhebung einer Negatorienklage entgegen und ist anhand der Umstände des Einzelfalles zu beurteilen.

Geschäftszahl 

OGH 19.05.2015, 5 Ob 84/15m

Norm

§ 523 ABGB

Leitsatz

Quintessenz:

Eine (konkludente) Einräumung von Mitbenutzungsrechten steht der Erhebung einer Negatorienklage entgegen und ist anhand der Umstände des Einzelfalles zu beurteilen.

OGH: Nach ständiger Rechtsprechung kann die Negatorienklage gemäß § 523 ABGB von einem Miteigentümer (Wohnungseigentümer) auch gegen andere Miteigentümer (Wohnungseigentümer) erhoben werden (2 Ob 109/14i; RS0012137). Die Klage richtet sich auf die Abwehr von unberechtigten Eingriffen.

Bereits die (konkludente) Einräumung von Mitbenutzungsrechten (RS0109021) durch einen Wohnungseigentümer steht der Annahme eines unberechtigten Eingriffs als Voraussetzung für eine Negatorienklage entgegen. Ob eine konkludente Einräumung von Mitbenutzungsrechten vorliegt ist anhand der Umstände im Einzelfall zu beurteilen.

Von einer konkludenten Vereinbarung kann ausgegangen werden, wenn die (Mit-)Nutzung eines Kfz-Abstellplatzes durch den Wohnungseigentümer bzw dessen Mieter, um zu dem der Wohnung W3 als Zubehör zugeordneten Holzschuppen zu gelangen, jahrelang von den Miteigentümern widerspruchslos zur Kenntnis genommen wurde. Dabei ist unerheblich, inwieweit allenfalls der Umstand, dass der als Zubehör-Wohnungseigentum der Wohnung W3 zugeordnete Holzschuppen nach den Feststellungen derzeit einzig über den Kfz-Abstellplatz erreicht werden kann, der Eignung zur selbstständigen und ausschließlichen Benützbarkeit entgegensteht.

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