Ihre Suche nach "§ 30" "MRG" lieferte 427 Ergebnisse.

Dokument-ID: 824307

Judikatur | Leitsatz

Hinreichend konkrete Mahnung über Mietzinsrückstände als Voraussetzung einer Aufkündigung gem § 30 Abs 2 Z 1 MRG

Der Vermieter kann einen Mietvertrag nur aus wichtigen Gründen kündigen (§ 30 Abs 1 MRG). Ein solcher liegt gem § 30 Abs 2 Z 1 MRG vor, wenn der Mieter trotz einer nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgten Mahnung mit der Bezahlung des Mietzinses über die übliche oder ihm bisher zugestandene Frist hinaus, mindestens aber acht Tage im Rückstand ist.

Profitieren Sie von fundiertem Fachwissen, innovativen Tools und der zeitsparenden Suchfunktion.
Die neuen WEKA OnlinePortale führen Sie rasch und punktgenau zum gewünschten Ergebnis. Nutzen Sie individuelle und rechtssichere Lösungen für Ihren beruflichen Erfolg!

Als Abonnent melden Sie sich bitte mit Ihren Zugangsdaten an, um auf den Inhalt zuzugreifen.
Oder bestellen Sie jetzt das OnlinePortal Wohnrecht online in unserem Shop! Zum Shop