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Dokument-ID: 932187

WEKA (epu) | Judikatur | Leitsatz

Stellt die Aussicht auf eine Ablösezahlung ein wichtiges Interesse des Untervermieters iSd § 30 Abs 2 Z 12 MRG dar?

OGH: Nach § 30 Abs 2 Z 12 ist als wichtiger Grund, bei dessen Vorliegen der Vermieter den Bestandvertrag kündigen kann, bei Untermietverhältnissen insbesondere anzusehen, wenn die Fortsetzung der Untermiete wichtige Interessen des Untervermieters verletzen würde. Das Gesetz führt namentlich die Fälle des dringenden Eigenbedarfs des Untervermieters für sich oder nahe Angehörige sowie der Unzumutbarkeit der Aufrechterhaltung der Wohngemeinschaft mit dem Untervermieter an. § 30 Abs 2 Z 12 MRG ist erfüllt, wenn die konkret vorliegenden Umstände für den Untervermieter vom Standpunkt seiner Familieninteressen oder seiner geschäftlichen Bedürfnisse von maßgeblicher Bedeutung sind und den im Gesetz erwähnten Beispielen an Gewicht entsprechen. Ferner müssen sie vom Untervermieter schon in der Kündigung individualisiert werden. Unter diesen Voraussetzungen kann auch aufgrund von wirtschaftlichen Belangen ein wichtiges Interesse des Untervermieters vorliegen. In der Rechtsprechung wurde dies etwa in dem Fall bejaht, dass der Untermietzins wesentlich unter dem angemessenen Teil des Hauptmietzinses lag und keine Erhöhung möglich war; weiters bei Bedarf an den untervermieteten Räumlichkeiten wegen einer geplanten Unternehmensexpansion bzw einer Unternehmensgründung des Untervermieters.

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