Ihre Suche nach "Gerichtliche Aufkündigung" lieferte 20 Ergebnisse.

Dokument-ID: 276919

Alexander Scheer - Alexander Kdolsky | Praxiswissen | Fachbeitrag

Nichtbenützung von Geschäftsräumen

Vermietete Räumlichkeiten

Die Bestimmung des § 30 Abs 2 Z 7 MRG ist zum Teil analog zu Z 6 anzuwenden. Hier geht es aber um geschäftliche Räume, etwa um Geschäftslokale, Büros, aber auch Lagerräume und ähnliches. Diese Bestimmung kommt dann zu tragen, wenn vermietete Bestandobjekte (die zumindest in den Teilanwendungsbereich des MRG fallen müssen) nicht im Sinne der (bei Vertragsabschluss vorliegenden) Absicht der Vertragsparteien genützt wurden. Hier ist es notwendig, dass die Nutzung überwiegend oder aber gänzlich zu Geschäftszwecken erfolgt ist. Es ist daher auf den vertraglich vereinbarten Zweck abzustellen. Ist dies nicht möglich, kann auch eine Aufkündigung nach Z 7 nicht erfolgen. Somit setzt die Anwendung der Z 7 nicht nur voraus, dass es sich um eine Geschäftsräumlichkeit handelt, sondern auch, dass eine (hauptsächliche) Andersnützung nicht gewünscht war. Das Objekt wird daher nicht nach seiner Beschaffenheit zum Gegenstand der Z 7 sondern erst durch den bestehenden Parteienwillen (OGH 10.12.1992, 7 OB 637/92).

Profitieren Sie von fundiertem Fachwissen, innovativen Tools und der zeitsparenden Suchfunktion.
Die neuen WEKA OnlinePortale führen Sie rasch und punktgenau zum gewünschten Ergebnis. Nutzen Sie individuelle und rechtssichere Lösungen für Ihren beruflichen Erfolg!

Als Abonnent melden Sie sich bitte mit Ihren Zugangsdaten an, um auf den Inhalt zuzugreifen.
Oder bestellen Sie jetzt das OnlinePortal Wohnrecht online in unserem Shop! Zum Shop