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Dokument-ID: 452910
Ausnahmebestimmung des § 1 Abs 2 Z 2 MRG
OGH: Trotz der Nutzung der Wohnungen als „Naturalwohnungen“ durch mittlerweile pensionierte Bundesbedienstete unterliegt das Mietverhältnis schon deshalb nicht der Ausnahmebestimmung des § 1 Abs 2 Z 2 MRG, weil der Mietvertrag nicht mit den Nutzern der Wohnungen, sondern dem Bund (Republik Österreich) als seinerzeitigen „Dienstgeber“ abgeschlossen worden ist.