Dokument-ID: 174760

Vorschrift

IPR-Gesetz (IPRG)

Inhaltsverzeichnis

§ 14. Todeserklärung und Beweisführung des Todes

idF BGBl. Nr. 304/1978 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1979

Die Voraussetzungen, die Wirkungen und die Aufhebung einer Todeserklärung oder einer Beweisführung des Todes sind nach dem letzten bekannten Personalstatut des Verschollenen zu beurteilen.