Dokument-ID: 217949

Vorschrift

Jugendwohlfahrtsgesetz (JWG)

Inhaltsverzeichnis

§ 10. Kinder- und Jugendanwalt

idF BGBl. Nr. 161/1989 | Datum des Inkrafttretens 01.07.1989

Die Jugendwohlfahrtsträger sind berufen,

  1. Minderjährige, Erziehungsberechtigte und gesetzliche Vertreter in allen Angelegenheiten zu beraten, die die Stellung des Minderjährigen und die Aufgaben des Erziehungsberechtigten betreffen,
  2. bei Meinungsverschiedenheiten und Auseinandersetzungen über die Pflege und Erziehung zu helfen.