Dokument-ID: 217948

Vorschrift

Jugendwohlfahrtsgesetz (JWG)

Inhaltsverzeichnis

§ 9. Verschwiegenheitspflicht

idF BGBl. Nr. 161/1989 | Datum des Inkrafttretens 01.07.1989

Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, sind die in der Jugendwohlfahrt tätigen Personen zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen zu verpflichten.