Dokument-ID: 190925

Vorschrift

Zivilprozessordnung (ZPO)

Inhaltsverzeichnis

§ 533. Verfahren.

idF RGBl. Nr. 113/1895 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901

Auf die Erhebung der Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage und auf das weitere Verfahren finden, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Bestimmungen Abweichungen ergeben, die im ersten bis vierten Theile dieses Gesetzes enthaltenen Vorschriften entsprechend Anwendung.