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Dokument-ID: 475696

Alexandra Lenz-Cervinka | Praxiswissen | Fachbeitrag

Vertretung des mj Kindes im Unterhaltsverfahren

Allgemeines

Minderjährige Kinder bedürfen im Unterhaltsverfahren einer Vertretung, da sich die in § 104 AußStrG normierte besondere Verfahrensfähigkeit Minderjähriger nur auf Verfahren über Pflege und Erziehung oder über das Recht auf den persönlichen Verkehr bezieht.

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