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Judikatur | Leitsatz
Vorzeitige Auflösung des Bestandvertrags gem § 1117 ABGB wegen Mängel am Bestandobjekt?
OGH: Die Übergabe von Bestandobjekten nach § 1096 ABGB gilt als erfolgt, wenn der Mieter in die Lage versetzt wurde, die Räumlichkeiten in Gebrauch zu nehmen. Im Falle versperrter Objekte müssen hierfür die Schlüssel ausgefolgt werden. Möchte der Bestandnehmer das Objekt in dem Zustand, in der er es vorfindet, nicht übernehmen, muss er dies unverzüglich erklären und den Bestandgegenstand zurückweisen. Nur bis zur Übergabe verfügt er über die Möglichkeit, ein nicht gehöriges Übernahmeangebot des Bestandgebers abzulehnen und (nach Setzung einer Nachfrist) den Rücktritt vom Vertrag mit der Wirkung ex tunc zu erklären.