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Anforderungen an elektrische Anlagen und ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel
Auswahl von elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmitteln
Es dürfen nur solche elektrischen Anlagen und Betriebsmittel verwendet werden, die im Hinblick auf Betriebsart und Umgebungseinflüsse den jeweiligen betrieblichen und örtlichen Anforderungen entsprechen und auftretenden Beanspruchungen sicher widerstehen können.
Die richtige Auswahl von elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmitteln für einen bestimmten Einsatzzweck oder für bestimmte Einsatzbedingungen ist von wesentlicher Bedeutung für die Sicherheit. Ein elektrisches Betriebsmittel, das unter normalen Bedingungen als sicher anzusehen ist, kann unter anderen Umgebungsbedingungen, wie zB bei Nässe, zu einer lebensbedrohenden Gefahr werden. Das Gleiche gilt auch für elektrische Betriebsmittel, die in einer raueren Umgebung, wie sie etwa auf Baustellen anzutreffen ist, nicht mehr sicher verwendet werden können.
Die Normen für die Errichtung von elektrischen Anlagen und die Beschaffenheit von elektrischen Betriebsmitteln enthalten, abhängig vom Verwendungszweck und vom Verwendungsort, deutliche Differenzierungen hinsichtlich der Anforderungen.
Erhaltung des ordnungsgemäßen Zustands
Mängel an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln sind unverzüglich zu beheben. Falls eine sofortige Mängelbehebung nicht möglich ist, sind bei Anlagen geeignete Sicherheitsmaßnahmen (zB Absperren, Kenntlichmachen, Beschildern) zu ergreifen und die betroffenen Arbeitnehmer/innen entsprechend zu informieren. Mangelhafte Elektrogeräte dürfen keinesfalls weiter benutzt werden. Sie sind auszuscheiden oder einer Reparatur zu unterziehen.
Arbeitgeber/innen sind verpflichtet, für einen sicheren Zustand der elektrischen Anlagen und Betriebsmittel zu sorgen und sicherzustellen, dass Mängel unverzüglich behoben werden. Die folgende beispielhafte Aufzählung enthält entsprechende Maßnahmen, um dieser Aufgabe nachzukommen:
- Sichtkontrolle hinsichtlich Schäden an elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmitteln, durch die ein Berühren von spannungsführenden Teilen möglich sein könnte. Beispiele dafür sind Schäden, die eine bestimmte Schutzart nicht mehr gewährleisten, wie zB Verlust der Spritzwasserfestigkeit durch Gehäusebruch oder defekte Isolierungen von beweglichen Leitungen an Elektrowerkzeugen. Arbeitgeber/innen sind gem § 35 Abs 3 ASchG verpflichtet, Arbeitnehmer/innen anzuweisen, elektrische Arbeitsmittel vor Benutzung auf offenkundige Mängel zu prüfen und sie auch durch entsprechende Information in die Lage zu versetzen, solche Sichtprüfungen durchführen zu können.
- Die Schutzmaßnahmen bei indirektem Berühren und des Zusatzschutzes sind wirksam zu erhalten. Dazu zählt insbesondere ein regelmäßiger Test von Fehlerstrom-Schutzschaltern durch Betätigen des Prüfknopfes.
- Überprüfung der Funktion von Not-Aus-Schalteinrichtungen in angemessenen Zeitabständen.
- Veranlassung der Kontrollen und wiederkehrenden Überprüfungen gemäß den Bestimmungen der ESV 2012.
Leitungsroller ohne Überhitzungsschutzeinrichtung dürfen nur bei vollständig abgerolltem Kabel verwendet werden. Im Handel dürfen neue Leitungsroller nur mehr angeboten werden, wenn sie mit einem Überhitzungsschutz ausgestattet sind.
Errichtung elektrischer Anlagen
Hinweis:
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel müssen sich stets in sicherem Zustand befinden.
Eine Voraussetzung dafür, dass sich eine elektrische Anlage in sicherem Zustand befindet, ist die Ausführung der Anlage nach den zum Zeitpunkt der Errichtung geltenden elektrotechnischen Vorschriften. Falls eine wesentliche Erweiterung oder Änderung der Anlage erfolgt, sind die aktuellen Errichtungsvorschriften anzuwenden. Zentrale Bedeutung kommt dabei den elektrischen Schutzmaßnahmen zu, die den menschlichen Körper vor elektrischem Schlag schützen. Dieses Schutzsystem ist dreistufig ausgeführt:
- Basisschutz (Schutz gegen direktes Berühren)
- Fehlerschutz (Schutz bei indirektem Berühren)
- Zusatzschutz
Der Basisschutz verhindert das direkte Berühren unter Spannung stehender Teile, beispielsweise in Form einer Isolierschicht. Der Basisschutz ist in Sonderfällen nicht erforderlich, wie zB in abgeschlossenen elektrischen Betriebsstätten. Wenn der Basisschutz versagt, verhindert der Fehlerschutz das Entstehen einer Gefahr für den Menschen. Fehlerschutzmaßnahmen sind:
- Nullung
- Fehlerstrom-Schutzschaltung
- Isolationsüberwachungssystem
- Schutzisolierung
- Schutzkleinspannung
- Funktionskleinspannung
- Schutztrennung
- Schutzerdung, die jedoch nicht bei Anlagen Anwendung finden darf, die nach dem 01.01.2011 errichtet wurden, wenn auch Nullung oder Fehlerstrom-Schutzschaltung technisch möglich sind
Baustromverteiler sind mit einer der folgenden Fehlerschutzmaßnahmen auszurüsten:
- Nullung
- Fehlerstrom-Schutzschaltung
- Schutzisolierung
- Schutzkleinspannung
- Schutztrennung
Für elektrische Anlagen muss ein Hauptpotenzialausgleich errichtet sein, um das Auftreten von gefährlichen Spannungen zwischen berührbaren, elektrisch leitenden Teilen zu vermeiden.
Besondere Bedeutung kommt dem Zusatzschutz von Steckdosen-Stromkreisen mittels Absicherung durch Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen mit einem Nennfehlerstrom von maximal 0,03 Ampere zu. In Arbeitsstätten sind Steckdosen, die typischerweise in Haushalten verwendet werden (einphasige und dreiphasige Ausführungen), mit Zusatzschutz abzusichern, sofern als Fehlerschutz-Maßnahme Nullung, Schutzerdung oder Fehlerstrom-Schutzschaltung in der Anlage realisiert ist.
An Baustromverteilern ist für Steckdosen bis 32 Ampere Nennstrom ein Zusatzschutz auszuführen, wenn die Fehlerschutz-Maßnahme Nullung oder Fehlerstrom-Schutzschaltung angewendet wird.
Mit dem Zusatzschutz wird möglichen Defekten an angesteckten elektrischen Betriebsmitteln oder auch deren nicht bestimmungsgemäßen Verwendung Rechnung getragen.
Zusätzlich gilt bei Untertagebauarbeiten: Zur Erzielung eines einheitlichen Erdpotenzials muss ein zusätzlicher Leiter aus Kupfer oder Stahl mit mindestens 50 mm² Querschnitt unabhängig von der elektrischen Versorgungsleitung mitgeführt werden. Dieser Leiter ist in Abständen von nicht mehr als 100 m mit vorhandenen metallischen Leitern wie Rohrleitungen und Schienen elektrisch leitend zu verbinden und über Tage fachgemäß zu erden.
Prüfungen auf elektrische Sicherheit
Prüfungen von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln dürfen nur von Elektrofachkräften durchgeführt werden, die bereits entsprechende Kenntnisse bei Prüfungen vergleichbarer Anlagen erworben haben.
Prüfungen müssen jedenfalls folgende Prüfinhalte umfassen:
- Bei elektrischen Anlagen: Sichtprüfung, Prüfung der Schutzmaßnahmen und des thermischen Zustands
- Bei ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmitteln (Geräten): Sichtprüfung, Funktionsprüfung, Prüfung des Schutzleiters und Messung des Schutzleiterstroms und des Isolationswiderstandes
Hinweis:
Den aktuellen Stand der Technik zur Vorgangsweise bei Prüfungen gem ESV 2012 stellt für elektrische Anlagen der Teil 6 der OVE E 8101:2019-01-01 und für ortsveränderliche elektrische Geräte die ÖVE/ÖNORM E 8701-1:2003-01-01 dar.
Die OVE E 8101:2019-01-01 idF der Berichtigung OVE E 8101/AC1:2020-05-01 stellt zufolge ihrer Nennung in Anhang II zur Elektrotechnikverordnung 2020 (ETV 2020), eine kundgemachte elektrotechnische Norm dar, während die beiden die erforderlichen Prüfungen nach Änderungen und Instandsetzungen elektrischer Geräte behandelnden Normen ÖVE/ÖNORM E 8701-1:2003-01-01 (Allgemeine Anforderungen) und ÖVE/ÖNORM E 8701-2:2003-11-01 (Elektrowerkzeuge) durch Aufnahme in Anhang I zur ETV für verbindlich erklärt wurden.
Prüfbefunde und Unterlagen
Prüfbefunde und zugehörige Unterlagen sind wie folgt aufzubewahren:
- Schaltpläne und Unterlagen sowie Befunde über Prüfungen vor Inbetriebnahme bis zum Stilllegen der Anlage oder Ausscheiden des Betriebsmittels
- Die Befunde der letzten beiden wiederkehrenden Prüfungen, wenn die Prüffrist drei Jahre nicht übersteigt
- Die Befunde der letzten wiederkehrenden Prüfung, wenn das Prüfintervall mehr als drei Jahre beträgt
Die Prüfbefunde müssen am Errichtungsort der Anlage und am Verwendungsort des Betriebsmittels aufliegen. Bei nicht besetzten Anlagen müssen die Prüfbefunde bei der dieser Anlage zugeordneten Stelle einsehbar sein. Falls an einem ortsveränderlichen Betriebsmittel eine Plakette mit dem Datum der letzten Prüfung angebracht ist und die Plakette eine eindeutige Zuordnung zum Prüfbefund des Betriebsmittels ermöglicht, ist ein Mitführen des Prüfbefundes mit dem Betriebsmittel, zB bei Arbeiten an auswärtigen Arbeitsstellen, nicht erforderlich. Die Plakette muss unverwischbar und gut lesbar beschriftet und an gut sichtbarer Stelle am Betriebsmittel angebracht sein.
Ein Prüfbefund muss zumindest folgende Angaben enthalten:
- Datum der Prüfung
- Name, Anschrift und Unterschrift des Prüfers/der Prüferin (bzw der prüfenden Stelle)
- Umfang und Ergebnis der Prüfung
- Die in der elektrischen Anlage ausgeführten Fehler- und Zusatzschutzmaßnahmen
Um die Sicherheit von neu errichteten elektrischen Anlagen zu gewähren, dürfen sie erst verwendet werden, nachdem sie einer Erstprüfung unterzogen worden sind. Auch Reparaturen und uU auch Veränderungen und Erweiterungen erfordern eine Prüfung. Prüfungen vor Inbetriebnahme sind durchzuführen für
- elektrische Anlagen nach ihrer Errichtung, nach Instandsetzung, wesentlichen Änderungen oder wesentlichen Erweiterungen und für
- ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel nach Änderung oder Instandsetzung.
Wiederkehrende Prüfungen
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel sind Alterungsprozessen unterworfen, die durch raue Umgebungsbedingungen beschleunigt werden. Dabei besteht die Möglichkeit, dass in der Anlage ein Fehler auftritt, der eine elektrische Schutzmaßnahme außer Kraft setzt, wobei die elektrische Anlage betrieblich aber weiterhin scheinbar ungestört funktioniert. Das kann ein defekter Schutzschalter im Verteilerschrank oder auch nur ein gelockerter Schutzerdungsdraht in einer Steckdose sein. Falls der Fehler nicht augenscheinlich ist, bleibt er unbemerkt, und die Anlage wird in gefährlichem Zustand weiterbetrieben. Elektrische Anlagen und auch ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel, wie zB Elektrogeräte, Verlängerungskabel und Steckdosenleisten, sind aus diesem Grund in regelmäßigen Zeitabständen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen.
Wiederkehrende Prüfungen sind nach ESV 2012 jedenfalls erforderlich für:
- Elektrische Anlagen
- Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel der Schutzklasse I (Elektrogeräte mit Schutzleiter) in Arbeitsstätten, wenn sie an Steckdosen verwendet werden, die nicht mit einem Zusatzschutz in Form eines Fehlerstrom-Schutzschalters mit einem Nennfehlerstrom von maximal 0,03 Ampere abgesichert sind
- Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel im Bergbau oder bei Untertagebauarbeiten.
Hinweis:
Eine elektrische Anlage ist eine ortsfeste betriebsmäßige Zusammenfassung elektrischer Betriebsmittel, wie sie Stromversorgungsanlagen oder Beleuchtungsanlagen in Gebäuden darstellen. Eine elektrische Anlage kann aber auch beweglich sein, zB auf einem Fahrzeug „ortsfest“ montiert.
Die Notwendigkeit einer regelmäßigen Prüfung von Elektrogeräten zur Erhaltung ihres sicheren Zustands kann sich auch aus der Gefahrenermittlung und -beurteilung ergeben, zB wenn der Hersteller bestimmte Prüfungen vorschreibt, oder aufgrund von mit bestimmten Geräten gemachten Erfahrungen, wie in der Vergangenheit aufgetretene Defekte oder sogar Unfälle. Empfehlungen für Prüfintervalle von ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmitteln enthalten die Durchführungsvorschriften zur DGUV Vorschrift 3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“.
Prüfintervalle
Die Mindestzeitabstände für die wiederkehrenden Prüfungen betragen:
- Im Regelfall fünf Jahre
- In explosionsgefährdeten Bereichen: drei Jahre; wenn zusätzlich eine außergewöhnliche Beanspruchung vorliegt: ein Jahr
- Auf Baustellen und bei der obertägigen mineralischen Rohstoffgewinnung (Tagbau): ein Jahr
- Bei Untertagebauarbeiten und im Untertagebergbau: sechs Monate
- In Betrieben, in denen die elektrische Anlage nur geringen Belastungen ausgesetzt ist, wie zB Büros oder Handels- und Dienstleistungsbetriebe: zehn Jahre
Für neu errichtete Anlagen oder veränderte oder reparierte Anlagen und Betriebsmittel beginnt der Fristenlauf für eine wiederkehrende Prüfung mit der erstmaligen bzw neuerlichen Inbetriebnahme.
Die Bezirksverwaltungsbehörde kann in Fällen, in denen eine außergewöhnliche Beanspruchung einer elektrischen Anlage oder eines elektrischen Betriebsmittels auftritt, kürzere Zeitabstände für die wiederkehrende Überprüfung vorschreiben. Die Prüffristen verkürzen sich dann auf drei Jahre bzw ein Jahr, wenn mehr als eine Einwirkung vorliegt.
Eine außergewöhnliche Beanspruchung liegt vor bei der Einwirkung von:
- Feuchtigkeit oder Nässe
- Umgebungstemperaturen von weniger als –20 °C oder mehr als 40 °C
- Korrosiven Chemikalien
- Staub durch Arbeitsvorgänge
Ob solche Beanspruchungen in einem Ausmaß vorliegen, das eine Verkürzung der Prüffrist erfordert, ist im Einzelfall von der Behörde zu entscheiden.
Wenn Zweifel am sicheren Zustand bestehen, kann die Behörde zusätzliche Überprüfungen vorschreiben.
Kontrollen
Arbeitgeber/innen haben dafür zu sorgen, dass folgende Kontrollen durchgeführt werden:
- Kontrolle der Funktion von Fehlerstromschutzeinrichtungen, die dem Zusatzschutz dienen, durch Betätigung der Prüftaste. Die Intervalle dieser Kontrolle sind nach Herstellerangaben festzulegen. Falls solche Angaben vom Hersteller nicht zur Verfügung stehen, ist die Kontrolle zumindest halbjährlich durchzuführen.
- Auf Baustellen Kontrolle der elektrischen Anlagen und Elektrogeräte auf offensichtliche Mängel, mindestens einmal wöchentlich.
- Bei Untertagebauarbeiten Kontrolle der Funktion von: Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen durch Betätigen der Prüftaste, der Einrichtungen zur Erfassung von Erdschlüssen und zur Überwachung des Schutzleiters und des Isolationswiderstandes, der Notbeleuchtung sowie der Einrichtungen zur Notabschaltung mindestens wöchentlich und Kontrolle der Funktion von Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen mit Messgeräten zumindest monatlich.
Über die Kontrollen bei Untertagebauarbeiten sind Vormerke zu führen, die das Prüfdatum und Name und Anschrift des Prüfers/der Prüferin enthalten. Die letzten beiden Vormerke sind aufzubewahren.
Kontrollen sind von entsprechend unterwiesenen Personen oder Elektrofachkräften durchzuführen.
Blitzschutzanlagen
Die Entscheidung, ob eine Arbeitsstätte mit einer Blitzschutzanlage auszustatten ist, kann nach den Regeln der Technik nach den Bestimmungen der ÖVE/ÖNORM EN 62305-3:2012-07-01 in Verbindung mit den in den Beiblättern 1:2013-11-01 und 2:2012-07-01 in Verbindung mit den in den Beiblättern 1:2013-11-01 und 2:2013-02-01 zu dieser Norm enthaltenden Informationen getroffen werden. Sie ergibt sich mittels Risikobewertung aus dem Verhältnis von der „akzeptierten Einschlaghäufigkeit“ zu der „zu erwartenden Einschlaghäufigkeit“. Diese Berechnung liefert auch die Information, welche Schutzklasse (I bis III) die Blitzschutzanlage aufweisen muss. Die Schutzklasse IV darf wegen zu geringer Schutzwirkung nicht ausgeführt werden. Die akzeptierte Einschlaghäufigkeit wird bestimmt durch Bauweise, Nutzung und Inhalt des Gebäudes, die zu erwartende Einschlaghäufigkeit durch Höhe, Flächenausdehnung und Umgebung des Gebäudes und der zu erwartenden Blitzaktivität. Diese kann zB aufgrund von Daten aus dem Blitzortungssystem „ALDIS“ bestimmt werden.
Falls nach obigen Angaben erforderlich und technisch sinnvoll möglich, muss auch eine Baustelle mit einer Blitzschutzanlage ausgestattet werden.
Für blitzschlaggefährdete Arbeitsmittel sind Maßnahmen zu treffen, die eine sichere Ableitung von durch Blitzschlag in Metallteile eingebrachte Ladungen in den Erdboden gewährleisten.
Da es sich bei Blitzschutzanlagen um elektrische Anlagen handelt, gelten die Bestimmungen über Prüfungen vor Inbetriebnahme auch für Blitzschutzanlagen.
Blitzschutzanlagen sind wiederkehrend nach längstens drei Jahren von Elektrofachkräften zu prüfen. Wenn im Gebäude explosionsgefährliche, hochentzündliche oder größere Mengen von leichtentzündlichen Arbeitsstoffen gelagert oder verwendet werden, reduziert sich das Prüfintervall auf ein Jahr.
Für den Prüfbefund gelten die angeführten Bestimmungen.