Wasserbauarbeiten – 14. Abschnitt BauV

  • Allgemeines

    Für Bauarbeiten in der Nähe von Gewässern bzw über Gewässern ist eine besonders gewissenhafte und wichtige Arbeitsplatzevaluierung (sicherheitstechnische Arbeitsvorbereitung) vorzunehmen.
    Peter Neuhold | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1031907
  • Information und Unterweisung (§ 106 Abs 2)

    Vor Beginn der Wasserbauarbeiten sind die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Handhabung der Schutz- und Rettungsausrüstungen sowie über das richtige Verhalten bei Unfällen zu unterweisen.
    Peter Neuhold | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1031909
  • Arbeiten über oder an Flüssen mit starker Strömung (§ 106 Abs 3 BauV)

    Bei allen schiffbaren Gewässern sind die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erforderlichenfalls vor der Gefahr durch die Schifffahrt zu schützen und vor dem Herannahen von Schiffen zu warnen.
    Peter Neuhold | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1031913
  • Persönliche Schutzausrüstung (PSA) (§ 106 Abs 1 BauV)

    Die Bauarbeiterschutzverordnung verlangt, dass geeignete persönliche Schutzausrüstungen zum Schutz gegen Ertrinken sowie Rettungsausrüstungen, erforderlichenfalls auch Fangnetze oder Boote bereitgestellt sein müssen.
    Peter Neuhold | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1031915
  • Erste-Hilfe-Maßnahmen (§ 106 Abs 1 BauV)

    Wasserbauarbeiten erfordern auch ein spezielles Wissen in Bezug auf erste Hilfe und Rettung von Personen. Mindestens eine Person muss die für die Durchführung der Wiederbelebung von im Wasser verunglückten Personen notwendigen Kenntnisse besitzen.
    Peter Neuhold | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1031917
  • Stand der Technik – PSA

    Trotz aller nationalen Unterschiede in Denk- und Arbeitsweise in Europa gilt das gemeinsame Ziel, die Anzahl der Ertrinkungsunfälle zu reduzieren. Die angeführten Normen definieren Schutzziele und Leistungsvermögen der PSA gegen Ertrinken.
    Peter Neuhold | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1031919
  • Wasserfahrzeuge (§ 107 BauV)

    Wasserfahrzeuge sowie schwimmende Geräte oder Anlagen, wie Arbeitsflöße, Plattformen, müssen auch den für sie geltenden schifffahrtsrechtlichen Schutzvorschriften entsprechen.
    Peter Neuhold | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1031921