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- Arbeitspsychologie und ihre Anwendung in der betrieblichen Praxis
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Geltungsbereich
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Geltungsbereich – ASchG
Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) gilt für jede Beschäftigung von Arbeitnehmern. Jedoch gibt es eine Vielzahl an Ausnahmen, wie zB die Land- und Forstwirtschaft oder Bundesdienststellen.Renate Novak - Maria Lang | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 282727 -
Land- und Forstwirtschaft
Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) gilt nicht für alle Betriebe der Land- und Forstwirtschaft. Welche Vorschriften anzuwenden sind, ist für jeden Fall einzeln zu klären.Robert Brunner - Andrea Lechner-Thomann | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 282354 -
Bergbau
Bestimmte Tätigkeiten nach dem Berggesetz waren vom Geltungsbereich des ASchG ausgenommen. Das Berggesetz wurde schließlich durch das Mineralrohstoffgesetz ersetzt und die Ausnahmen vom Geltungsbereich des ASchG aufgehoben.WEKA (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 470420 -
Bundesdienststellen
Das ASchG gilt nur für Bundesbedienstete, die in Betrieben tätig sind, für jene, die in Dienststellen tätig sind, kommt das B-BSG zur Anwendung.Renate Novak - Maria Lang - Andrea Lechner-Thomann | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 282358 -
Dienststellen der Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände
In den Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden gibt es einige Ausnahmen zum ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG). Welche Ausnahmen zutreffen ist für jeden Fall zu klären.Renate Novak - Maria Lang | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 282371 -
Private Haushalte
Abgesehen von einigen wenigen Ausnahmen sind Beschäftigungen in privaten Haushalten nicht vom ASchG erfasst.Renate Novak - Maria Lang | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 282376 -
Heimarbeit
Heimarbeiter sind keine Arbeitnehmer, Auftraggeber keine Arbeitgeber im Sinne des Arbeitsrechtes, das ASchG gilt nicht. Im Folgenden die Definition des Heimarbeiters sowie Schutzvorschriften, die in diesem Bereich zu beachten sind.Renate Novak - Maria Lang | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 282377