Praxiswissen

  • Die OIB-Richtlinie 2 „Brandschutz“

    Die OIB-Richtlinie 2 „Brandschutz“ regelt die wesentlichen Mindestanforderungen an den Brandschutz von Gebäuden. Sie soll die Brandschutzstandards von Gebäuden für alle österreichischen Bundesländer vereinheitlichen.
    Clemens Purtscher - Michael Schmid | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 294974
  • Verhinderung von Feuer- und Rauchausbreitung, Brandbekämpfung

    Die OIB-Richtlinie 2 „Brandschutz“ normiert die technischen Vorkehrungen, um eine Feuer- und Rauchausbreitung innerhalb eines Bauwerkes hintanzuhalten. Dazu zählen Vorgaben betreffend Brandabschnitte, Trennwände und -decken etc.
    Clemens Purtscher - Michael Schmid | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 436482
  • Verhinderung der Brandausbreitung auf andere Bauwerke

    In ihrem Kapitel 4 formuliert die OIB-Richtlinie 2 „Brandschutz“, wann und wie brandabschnittsbildende Wände auszuführen sind, um das Übergreifen von Bränden auf andere Bauwerke zu verhindern.
    Clemens Purtscher - Michael Schmid | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 436721
  • Anforderungen an Flucht- und Rettungswege gem OIB-Richtlinie 2

    Das Kapitel 5 der OIB-Richtlinie 2 „Brandschutz“ regelt in Verbindung mit den Tabellen 2a, 2b und 3 die Anforderungen an Fluchtwege und Rettungswege.
    Clemens Purtscher - Michael Schmid | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 436730
  • Anforderungen an die Brandbekämpfung

    Das Kapitel 6 der OIB-Richtlinie 2 „Brandschutz“ normiert die Anforderungen an die Brandbekämpfung, insbesondere betreffend die Zugangsmöglichkeiten für die Feuerwehr und die Versorgung mit Löschwasser.
    Clemens Purtscher - Michael Schmid | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 436758
  • Gebäudeklassen

    Das OIB definiert in seinem Dokument „Begriffsbestimmungen“ ein System von insgesamt fünf Gebäudeklassen, die hier im Einzelnen vorgestellt werden.
    Michael Schmid - WEKA (red) - Clemens Purtscher | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 493356
  • OIB-Richtlinie 2.3 – Grundsätzliche Anforderungen

    Der Beitrag beschreibt den Geltungsbereich der OIB-Richtlinie 2.3 „Brandschutz bei Gebäuden mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 m“ und die darin formulierten personellen Anforderungen.
    Clemens Purtscher | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 477767
  • Bauliche Anforderungen an Gebäude mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 m

    Dieser Beitrag fasst jene baulichen Maßnahmen gemäß OIB-Richtlinie 2.3 zusammen, die für Gebäude mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 m und nicht mehr als 90 m gelten.
    Clemens Purtscher | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 477785
  • Anforderungen an die Gebäudetechnik in Gebäuden mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 m

    Die OIB-Richtlinie 2.3 normiert in ihren Punkten 2.11 bis 2.15 die Anforderungen an die Gebäudetechnik (Brandmelde- und Löschanlagen, Lüftung, Notstrom, Alarm, Funk), die in Gebäuden mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 m gelten.
    Clemens Purtscher | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 477913
  • Anforderungen bei Fluchtniveau bis zu 32 m

    Für Gebäude mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 m und höchstens 32 m gelten einige Anforderungen, die zusätzlich zu den Bestimmungen der vorangegangenen Beiträge einzuhalten sind.
    Clemens Purtscher | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 477918

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