Praxiswissen

  • Umgang mit Klebstoffen, Reinigungs- und Lösemitteln auf Baustellen

    Für die Verwendung von Klebstoffen, Reinigungs- und Lösemitteln auf Baustellen gelten die Bestimmungen des Pkt 10 der TRVB A 149.
    WEKA (gwir) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 243741
  • Großbaustellen – vorbeugender Brandschutz

    Besondere brandschutztechnische Anforderungen an Großbaustellen hinsichtlich der Brandabschnitte sowie Warnung und Alarmierung im Sinne der TRVB A 149, Pkt 13.
    WEKA (gwir) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 244217
  • Behelfsbauten auf Baustellen – Brandschutzanforderungen

    Die TRVB A 149 „Brandschutz auf Baustellen“ legt in Pkt 3 folgende Mindestanforderungen an Behelfsbauten auf Baustellen fest.
    WEKA (gwir) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 244773
  • Lagerungen auf Baustellen – Brandschutzanforderungen

    Brandschutztechnische Anforderungen an Lagerungen auf Baustellen, insbesondere für brennbare Flüssigkeiten und Druckgasbehälter.
    WEKA (gwir) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 249013
  • Hochhaus-Baustellen – Anforderungen an den Brandschutz

    Für Hochhäuser gelten die spezifischen Anforderungen des Pkt 12 der TRVB A 149 „Brandschutz auf Baustellen“.
    WEKA (gwir) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 249201
  • Feuerarbeiten auf Baustellen – Brandschutzanforderungen

    Unter den Begriff Feuerarbeiten fallen laut TRVB A 149 Brandschutz auf Baustellen“, Arbeiten mit Schweiß- und Schneidbrennern, Löt- und Auftaugeräten, Schleif-, Trennscheiben sowie sonstigen Geräten, bei denen Brandgefahren auftreten können.
    WEKA (gwir) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 249303
  • Erste und Erweiterte Löschhilfe auf Baustellen

    Die Mittel der Ersten und Erweiterten Löschhilfe sowie deren Art und Anzahl sind gemäß TRVB F 124 im Einvernehmen mit dem örtlich zuständigen Feuerwehrkommando festzulegen.
    WEKA (gwir) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 249392
  • Betriebsmittel auf Baustellen – Brandschutzanforderungen

    Brandschutztechnische Anforderungen an Betriebsmittel aller Art (zB Koch- und Wärmegeräte) auf Baustellen gemäß TRVB A 149.
    WEKA (gwir) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 249764
  • Baustellen – Brandschutzbeauftragter

    Gemäß TRVB A 149 „Brandschutz auf Baustellen“, Pkt 13.5.1, ist auch auf Baustellen ein Brandschutzbeauftragter zu bestellen. Diesbezüglich gelten grundsätzlich die Bestimmungen der TRVBs 117, 118 und 120.
    WEKA (gwir) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 249863
  • Erwärmung von Arbeitsstoffen auf Baustellen

    Für das Erwärmen von Arbeitsstoffen, wie Belag-, Isolier- und Abdichtstoffen, gelten die Anforderungen der TRVB A 149, „Brandschutz auf Baustellen".
    WEKA (gwir) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 254378

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