Geltungsbereich

  • Geltungsbereich – ASchG

    Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) gilt für jede Beschäftigung von Arbeitnehmern. Jedoch gibt es eine Vielzahl an Ausnahmen, wie zB die Land- und Forstwirtschaft oder Bundesdienststellen.
    Renate Novak - Maria Lang | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 282727
  • Judikatur: Geltungsbereich

    Dieser Beitrag weist auf Judikatur zum Geltungsbereich und zu allgemeinen Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes hin.
    Renate Novak | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 305672
  • Land- und Forstwirtschaft

    Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) gilt nicht für alle Betriebe der Land- und Forstwirtschaft. Welche Vorschriften anzuwenden sind, ist für jeden Fall einzeln zu klären.
    Robert Brunner - Andrea Lechner-Thomann | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 282354
  • Bergbau

    Bestimmte Tätigkeiten nach dem Berggesetz waren vom Geltungsbereich des ASchG ausgenommen. Das Berggesetz wurde schließlich durch das Mineralrohstoffgesetz ersetzt und die Ausnahmen vom Geltungsbereich des ASchG aufgehoben.
    WEKA (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 470420
  • Bundesdienststellen

    Das ASchG gilt nur für Bundesbedienstete, die in Betrieben tätig sind, für jene, die in Dienststellen tätig sind, kommt das B-BSG zur Anwendung.
    Renate Novak - Maria Lang - Andrea Lechner-Thomann | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 282358
  • Dienststellen der Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände

    In den Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden gibt es einige Ausnahmen zum ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG). Welche Ausnahmen zutreffen ist für jeden Fall zu klären.
    Renate Novak - Maria Lang | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 282371
  • Private Haushalte

    Abgesehen von einigen wenigen Ausnahmen sind Beschäftigungen in privaten Haushalten nicht vom ASchG erfasst.
    Renate Novak - Maria Lang | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 282376
  • Heimarbeit

    Heimarbeiter sind keine Arbeitnehmer, Auftraggeber keine Arbeitgeber im Sinne des Arbeitsrechtes, das ASchG gilt nicht. Im Folgenden die Definition des Heimarbeiters sowie Schutzvorschriften, die in diesem Bereich zu beachten sind.
    Renate Novak - Maria Lang | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 282377