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Vorschrift
Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV)
VII. ABSCHNITT
Brandschutzmaßnahmen
§ 74. Rauchverbot, Verbot der Verwendung von offenem Feuer und Licht
idF BGBl. II Nr. 309/2004 | Datum des Inkrafttretens 01.08.2004
(1) In brandgefährdeten Räumen sowie an solchen Orten im Freien ist das Rauchen und die Verwendung von offenem Feuer und Licht verboten. Durch deutlich sichtbare und dauerhafte Anschläge ist auf diese Verbote hinzuweisen.
(2) In brandgefährdeten Räumen und an brandgefährdeten Orten sind solche Arbeiten nur zulässig, wenn geeignete Maßnahmen getroffen wurden, durch die das Entstehen eines Brandes verhindert wird.
(3) Schweiß-, Schneide- und Lötarbeiten sind so durchzuführen, dass durch heiße Metallteile, insbesondere durch Schweißperlen, brennbare oder entzündliche Materialien nicht entzündet werden.