Dokument-ID: 047589

Vorschrift

Allgemeine Bergpolizeiverordnung (ABPV)

Inhaltsverzeichnis

§ 2. Eröffnung und Einstellung von Bergbaubetrieben

idF BGBl. I Nr. 21/2002 | Datum des Inkrafttretens 09.01.2002

Jede Neu- oder Wiedereröffnung und jede dauernde oder zeitweise Einstellung eines Bergbaubetriebes ist der Berghauptmannschaft mindestens vier Wochen vorher anzuzeigen.