Dokument-ID: 047599

Vorschrift

Allgemeine Bergpolizeiverordnung (ABPV)

Inhaltsverzeichnis

§ 14. Bühnen, Treppen und Brücken

idF BGBl. II Nr. 164/2000 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2000

(1) Bühnen, Treppen und Brücken müssen mit festem Belag und seitlichen Schutzleisten sowie bei mehr als 2 m Höhe über dem Fußboden an den freien Seiten mit festem Geländer versehen sein.

(2) Treppen, die von Abschlusswänden begrenzt sind, müssen mindestens auf einer Seite eine Anhaltestange erhalten.

(3) (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000.)

(4) Brücken und Bühnen müssen so eingerichtet sein, dass die unter ihnen verkehrenden Personen nicht durch herabfallende Gegenstände gefährdet werden.

(Anm. d. Red.: § 14 trat gemäß BGBl. II Nr. 416/2010 für den Geltungsbereich des ASchG mit 1. Jänner 2011 für Bühnen, Treppen und Brücken über Tage außer Kraft.)